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Bewirtschaftung

NKHR Grundsätze und Leitlinien

  1. Leitfaden zur Buchführung im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)
  2. Allgemeine Grundsätze der kommunalen Doppik
  3. Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen
  4. Übertragbarkeit von Mitteln

Leitfaden zur Buchführung im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)

Von der Arbeitsgruppe (AG) Kontenplan/Buchungsbeispiele wurde mit Arbeitsstand 14.10.2011, vorbehaltlich der endgültigen Prüfung durch IM und GPA, ein Leitfaden zur Buchführung im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) in Baden-Württemberg vorgelegt. Dieser aktuelle Leitfaden enthält Grundsätze und Musterbuchungssätze zur Buchführung nach den Grundlagen des NKHR.

Hier können Sie den gesamten Leitfaden mit Stand 14.10.2011 herunterladen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur AG Kontenplan/Buchungsbeispiele.



Allgemeine Grundsätze der kommunalen Doppik

Das NKHR verlangt die Darstellung der Ergebnis- und Finanzrechnung. Die Bebuchung der Rechnungen erfolgt nach den Regeln der doppelten Buchführung. Demnach sind Soll an Haben Buchungen darzustellen.


Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen

Planabweichungen (außer- oder überplanmäßige) sind unter gewissen Voraussetzungen möglich. Siehe § 84 GemO.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Nachtragshaushalt nachrichtlich darzustellen.

Übertragbarkeit von Mitteln

Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für Ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in Benutzung genommen werden kann. Siehe hierzu § 21 Abs. 1 E-GemHVO.

Budgets können ganz oder teilweise als Übertragbar erklärt werden. Budgets bleiben längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Siehe § 21 Abs. 2 E-GemHVO. 

 

 

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